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Mindestalter

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Mindestalter

12 und 13 Jahre

Schießen mit Luft- und Federdruckwaffen, sowie mit Waffen, bei denen zum Antrieb des Geschosses kalte Treibgase (z.B. CO2) verwendet werden, ist erlaubt, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

schriftliche Erklärung des Einverständnisses der/des Sorgeberechtigten oder Anwesenheit der/des Erziehungsberechtigten und Gewährleistung einer besonderen Obhut.

14 und 15 Jahre

Schießen mit "sonstigen Schusswaffen" ist erlaubt, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
schriftliche Erklärung des Einverständnisses der/des Sorgeberechtigten oder Anwesenheit der/des Erziehungsberechtigten und Gewährleistung einer besonderen Obhut.

Begriffserklärung

"Obhut"
Die Obhut über das Schießen durch Kinder und Jugendliche ist durch eine hierfür qualifizierte und auf der Schießstätte anwesende Aufsichtsperson auszuüben, die
1. für die Schießausbildung der Kinder und Jugendlichen leitend verantwortlich ist und
2. berechtigt ist, jederzeit der Aufsicht beim Schützen Weisungen zu erteilen oder die Aufsicht beim Schützen selbst zu übernehmen.
Beispiele:
Jugendassistenz-Ausweis
ÜL"F" (alt) / Trainer C-Lizenz (neu)
Vereins-(Vorstufenübungsleiter)
Sorgeberechtigte

"sonstige Schusswaffen"

Sonstige Waffen bis zu einem Kaliber von 5,6mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie höchstens 200 J (Joule) beträgt und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner
d.h. "KK-G, KK-P, WS"

Ausnahmegenehmigung für das Schießen unter 12

Nach dem neuen Waffenrecht können von dem Mindestalter für das Schießen mit Luftdruckwaffen Ausnahmen zugelassen werden. Mit dieser Regelung sollen Nachwuchsarbeit und Leistungssport im Schießsport gefördert werden.

In § 27 Absatz 4 Satz 2 des Waffengesetzes heißt es wörtlich zur Ausnahmegenehmigung:

"Diese soll bewilligt werden, wenn durch eine ärztliche Bescheinigung die geistige und körperliche Eignung und durch eine Bescheinigung des Vereins die schießsportliche Begabung glaubhaft gemacht sind."

Will die Behörde dennoch die Genehmigung verweigern, so muss sie dies für den vorliegenden Einzelfall ausführlich begründen und auch darlegen, warum es sich gerade hier um einen Ausnahmefall handelt, für den die Genehmigung nicht erteilt werden kann. Einzelheiten hierzu sollen zukünftig durch Verwaltungsvorschriften geregelt werden.